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   BGH, 25.11.1996 - NotZ 13/96   

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https://dejure.org/1996,15313
BGH, 25.11.1996 - NotZ 13/96 (https://dejure.org/1996,15313)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1996 - NotZ 13/96 (https://dejure.org/1996,15313)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1996 - NotZ 13/96 (https://dejure.org/1996,15313)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Klage gegen ein Schreiben der Notarkammer - Unzulässigkeit der Klage wegen Fehlens eines Verwaltungsakts - Vorliegen einer Meinungsäußerung - Unzulässigkeit der Feststellungsklage wegen Fehlens des erforderlichen Rechtsschutzinteresses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 33/93

    Zulässigkeit der Vorabklärung von Rechtsfragen beabsichtigter Amtshandlungen des

    Auszug aus BGH, 25.11.1996 - NotZ 13/96
    Nach der Rechtsprechung des Senates sind die zu § 111 BNotO entwickelten Grundsätze auf § 25 VONot übertragbar (vgl. Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 16/96; Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 33/93 = NJW-RR 1995, 826).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 111 BNotO kann der Antragsteller ausnahmsweise dann eine Feststellungsklage erheben (vgl. z.B. Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 33/93 = NJW-RR 1995, 826 m.w.N.) oder im Verfahren nach § 111 BNotO entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen, wenn andernfalls die Rechtsweggarantie des Artikel 19 Abs. 4 GG leerlaufen würde (vgl. Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 33/93, a.a.O., 827 m.w.N.).

    Derartige standesrechtliche oder aufsichtsrechtliche Maßnahmen sind mit den Folgen von Straf- und Bußgeldverfahren nicht vergleichbar (Senatsbeschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 33/93 - a.a.O.).

  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 16/96

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen Meinungsäußerungen, Belehrungen und

    Auszug aus BGH, 25.11.1996 - NotZ 13/96
    Nach der Rechtsprechung des Senates sind die zu § 111 BNotO entwickelten Grundsätze auf § 25 VONot übertragbar (vgl. Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 16/96; Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 33/93 = NJW-RR 1995, 826).

    Nach diesen Grundsätzen ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur statthaft gegen eine Entscheidung der Justizverwaltung, die eine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen enthält (st. Rspr. des Senats vgl. Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 16/96 sowie die Nachweise bei Seybold/Schippel, BNotO, 6. Aufl., § 111 Rdn. 2 bis 9).

    Meinungsäußerungen, Belehrungen und Hinweise der Justizverwaltung sind keine Verwaltungsakte im Sinne des § 111 BNotO (Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 16/96 m.w.N.).

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

    Auszug aus BGH, 25.11.1996 - NotZ 13/96
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde es nicht, daß ein Betroffener vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm zunächst eine Zuwiderhandlung begeht und dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend macht (BVerfGE 81, 70, 82).
  • OLG Hamburg, 13.12.2006 - VA (Not) 2/06
    Die Regelung des § 111 Abs. 1 BNotO eröffnet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Rechtsweg grundsätzlich nur insoweit, als ein Verwaltungsakt angefochten oder die Vornahme eines solchen begehrt wird (vgl.z.B. BGH, Beschl.v. 25.11.1996 - NotZ 13/96 -, zitiert nach Juris).

    Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 111 BNotO ein Antragsteller ausnahmsweise dann eine Feststellungsklage erheben (vgl.z.B. BGH, Beschl.v. 09.01.1995 - NotZ 33/93 -, NJW-RR 1995, 826 m.w.N.) oder im Verfahren nach § 111 BNotO entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen kann, wenn andernfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen würde (vgl. BGH, Beschl.v. 31.07.2000 - NotZ 13/99 -, zitiert nach Juris; Beschl.v. 25.11.1996 - NotZ 2/06 -, zitiert nach Juris; Beschl.v. 25.11.1996 - NotZ 13/96 -, zitiert nach Juris , Beschl.v. 09.01.1995 - NotZ 33/93 -, NJW-RR 1994, 826, 827; Beschl.v. 08.11.1976 - NotZ 1/76 -, BGHZ 67, 343 ), führte auch diese Ausnahme vorliegend nicht zur Zulässigkeit des Hauptantrages der Antragsteller.

  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 39/96

    Verhinderung eines Notars durch ehrenamtliche Tätigkeiten im Bereich des Sports

    Zwar sind im Rahmen des § 111 BNotO Feststellungsanträge, auch als sog. Fortsetzungsfeststellungsanträge entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht zulässig (vgl. zuletzt BGH NJW-RR 1995, 826 und 1081, 1082; BGH, Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 13/96).
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